Weeze

In der Mitte des Kreises Kleve

Außerkraftsetzung der Satzung zur Abänderung der Fristen der Dichtheitsprüfung

Veröffentlicht am 22.03.2013 in Ratsfraktion

Antrag der Weezer SPD-Fraktion zur Außerkraftsetzung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 30.05.2011

Sehr geehrter Bürgermeister Francken,

die SPD-Fraktion bittet darum, den folgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu nehmen und zur Abstimmung zu bringen:

Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Weeze beschließt, die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 30.05.2011 aufzuheben, damit alle Hausbesitzer außerhalb von Wasserschutzzonen künftig nicht mehr verpflichtet sein werden, ihre Abwasserkanäle überprüfen zu lassen.

Begründung:
Die Dichtheitsprüfung wurde in NRW für private Abwasseranlagen 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Die CDU/FDP-Landesregierung hat 2007 in § 61 des Landeswassergesetzes neue Fristen für die Dichtheitsprüfung beschlossen.
Die Koalition aus SPD und BÜNDNIS/90 DIE GRÜNEN hat sich im Rahmen des Koalitionsvertrags von 2012 dazu entschlossen, den Verpflichtungen des WHGs nachzukommen und eine Novellierung des Landeswassergesetzes voranzubringen. Dabei stand für die SPD im Mittelpunkt eine Lösung zu finden, die bürgerfreundlich ist und dem Gewässerschutz dient. Der Landtag hat deshalb am 27.2.2013 mehrheitlich beschlossen, dass private Abwasserleitungen nur noch in Wasserschutzgebieten geprüft werden müssen.
Die bestehende Satzung der Gemeinde Weeze legt jedoch bindende Fristen für die Überprüfung auch der Abwasserkanäle fest, die außerhalb von Wasserschutzgebieten liegen. Zur Entlastung der Bürger sollte die Gemeinde von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, hier auf die Prüffristen für zu verzichten.

 

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